Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines -Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die
grundsätzlichen Rechtsbeziehungen zwischen der QUH-LAB
und ihren Vertragspartnern (nachfolgend als Auftraggeber
bezeichnet).
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur Vertragsinhalt, wenn die QUH-LAB ausdrücklich
und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Die
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die QUH-LAB in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen für den
Vertragspartner vorbehaltlos durchführt.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Die Annahme des Auftrags sowie alle Vereinbarungen, die
zwischen der QUH-LAB und dem Auftraggeber zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
durch die QUH-LAB.
2. Gegenstand des Vertrages ist die in der
Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte gutachterliche
Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von
Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und
Überprüfung.
§ 3 Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag wird entsprechend den für Sachverständige
und/oder im Qualitätsmanagement festgelegten gültigen
Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere einen vom
Auftraggeber gewünschten, gewährleistet die QUH-LAB nur im
Rahmen objektiver Anwendung der Sachkunde von
Sachverständigen.
3. Der Auftraggeber bevollmächtigt die QUH-LAB, die zur
Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte bei
Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten einzuholen.
Auf Verlangen der QUH-LAB sind Einzelvollmachten zu
erstellen.
4. Weitere Sachverständige anderer Disziplinen können
grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Die QUH-LAB haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse
weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber darf der QUH-LAB keine Weisungen
erteilen, die die tatsächlichen Feststellungen oder das Ergebnis
des Auftrages verfälschen können.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für die QUH-LAB
notwendigen wie gewünschten Auskünfte und Unterlagen
rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er setzt
die QUH-LAB auch von allen Vorgängen und Umständen, die
erkennbar für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sein
können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in
Kenntnis. Er ist verpflichtet, die QUH-LAB unverzüglich auf
Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang
sind.
3. Soweit QUH- LAB- Fachpersonal in den Räumen oder auf
dem Betriebsgelände des Auftraggebers tätig wird, schließt der
Auftraggeber die gesetzlich wie sachlich gebotenen
Haftpflichtversicherungen für die Beschädigung von QUH-LAB-
Eigentum und Verletzung von QUH-LAB- Mitarbeitern ab. Er
stellt das im Rahmen
des Vertrages abgestellte QUH-LAB- Personal für leichte
Fahrlässigkeit von jeder Haftung, ausgenommen für Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit frei und vereinbart
für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausreichende
Haftungsgrenzen.
§ 5 Schweigepflicht der QUH-LAB
1. Der QUH-LAB und ihren Mitarbeitern ist es im Rahmen ihrer
gutachterlichen Tätigkeit untersagt, die ihr anvertrauten
persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat sie
Verschwiegenheit zu wahren.
2.Die QUH-LAB ist zur Offenbarung der ihr anvertrauten
Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher
Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber sie ausdrücklich
von ihrer Schweigepflicht
befreit.
§ 6 Urheberschutz
1. Die QUH-LAB behält sich an den erbrachten Leistungen die
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
2. Insoweit darf ausschließlich der Auftraggeber das im Rahmen
des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten verwenden, und dies
ausschließlich zu dem Zweck, für den es vereinbarungsgemäß
bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an
Dritte, eine andere Art der Verwendung, eine Textänderung oder
-kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung der QUH-
LAB gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bzw.
Auftragsergebnisses durch den Auftraggeber bedarf in jedem
Falle der Einwilligung der QUH-LAB. Vervielfältigungen sind
nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens
gestattet.
5. Der Auftraggeber ist zur Verwendung des Namens der QUH-
LAB- Hygiene Institute und/oder ihrer Firmen-Embleme sowie
Warenzeichen, Geschmacksmuster und sonstigen geschützten
Rechte, insbesondere für
Werbungszwecke und/oder Offentlichkeitsarbeit, nur nach
vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch die
QUH-LAB befugt.
6. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung und die
Verpflichtung zur Wahrung geschützter Rechte legt der
Auftraggeber auch seinen Mitarbeitern auf; ihre Erfüllung stellt
er durch geeignete Maßnahmen sicher.
7. Bei Zuwiderhandeln behält sich die QUH-LAB die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
§ 7 Vergütung
1. Die QUH-LAB hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung,
deren Höhe sich nach der Einzelvereinbarung richtet.
2. Die Erstellung eines Angebots ist vorbehaltlich §7 Abs.3
kostenlos und hinsichtlich des Zeitaufwands und der Preise,
soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, für einen
Zeitraum von zwei Wochen verbindlich.
3. Sofern für eine Angebotsabgabe Untersuchungen durch QUH-
LAB-Mitarbeiter beim potentiellen Auftraggeber erforderlich
werden, werden diesem die tatsächlich angefallenen Reise- und
sonstigen Nebenkosten berechnet.
§ 8 Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der
Rechnungsstellung oder mit Übergabe/Zugang des Gutachtens
bzw. des Auftragsergebnisses fällig. Der Rechnungsbetrag ist
grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in
Verzug, so kann die QUH-LAB Verzugszinsen bei Verbrauchern
i.H.v. 5%-Punkten, bei Unternehmen oder Auftraggebern der
öffentlichen Hand i.H.v. 9%-Punkten über dem Basiszinssatz (§
247 BGB) berechnen.
3. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in
Frage stellen, werden alle Forderungen der QUH-LAB sofort
fällig. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder
Schecks, bei Zahlungseinstellung oder Einleitung/Ablehnung der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers.
4. Gegen Ansprüche der QUH-LAB kann der Auftraggeber nur
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Terminvereinbarung
Die QUH-LAB hat die jeweilige Leistung in einer für sie
zumutbaren Zeit zu erbringen. Terminabsprachen gelten nur
dann, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 10 Kündigung
​
1 .Der Auftraggeber und die QUH-LAB können den Vertrag
jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die QUH-LAB zur Kündigung berechtigen,
sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des
Auftraggebers,
Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf
Mitarbeiter der QUH-LAB (vgl. § 4 Abs. 1 ), Schuldnerverzug
und/oder Vermögensverfall des Auftraggebers.
3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den die
QUH-LAB zu vertreten hat, so steht der QUH-LAB eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte
Teilleistung nur insoweit
zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
4. In allen anderen Fällen behält die QUH-LAB den Anspruch
auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug
ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall
keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist,
wird dieser mit 50% des Honorars für die von der QUH-LAB
noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
5. Im Falle der Zahlung einer Pauschalgebühr für die
Durchführung des Auftrages kann diese, von Fällen groben
Verstoßes gegen Treu und Glauben abgesehen, nicht
zurückgefordert werden.
§ 11 Gewährleistung
​
1. Die QUH-LAB leistet für Mängel nach ihrer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der
Auftraggeber Nacherfüllung verlangt. Der Auftraggeber ist,
sofern es sich um einen Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches handelt, verpflichtet, die Ergebnisse des
Auftrages innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel zu
untersuchen.
2. Sofern die QUH-LAB die Erfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die
Nacherfüllung fehlschlägt oder sie QUH-LAB unzumutbar ist,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn nur
eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder die QUH-
LAB die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
4. Offensichtliche Mängel müssen der Quh-LAB im Falle ihrer
Beauftragung durch einen Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches binnen zwei Wochen nach Zugang des
Gutachtens / des Probeergebnisses schriftlich angezeigt werden;
anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
5. Weitergehende Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
§12 Haftung
1.Die QUH-LAB haftet in voller Schadenshöhe bei eigener
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie dem leitender
Angestellter, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher
Pflichten dem Grunde nach auch für grobe Fahrlässigkeit und
Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.
2. Der Höhe nach ist der Schadensersatz in den letzten beiden
Fallgruppen auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens
begrenzt.
3. Sofern die QUH-LAB nach den Bestimmungen dieses
Vertrages nicht haftet, stellt der Auftraggeber die QUH-LAB
und ihre Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei.
Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden
ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem das
Gutachten beim Auftraggeber eingegangen ist.
§ 13 Schlichtungsprüfung
Bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten betreffend die
Untersuchung, das Ergebnis und/oder die
Bewertungsmaßstäbe soll zunächst eine erneute Untersuchung
derselben Proben durch einen neutralen Dritten durchgeführt
werden, wobei dieser einvernehmlich durch die Parteien
bestimmt wird. Die Kosten der Schlichtungsprüfung trägt
derjenige, dessen Untersuchung bzw. Auffassung unzutreffend
ist. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist die
Anrufung der staatlichen Gerichte zulässig.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und
QUH-LAB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im
Rahmen der Beauftragung der Quh-LAB durch einen Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches auftreten, auch in Urkunds-
und Wechselprozessen, aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis, seiner Entstehung, Wirksamkeit oder
Beendigung ist Siegen.
3. Sofern sich aus dem Einzelvertrag bzw. dem Auftrag nichts
anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der QUH-LAB
Erfüllungsort.
4. Die Vertragssprache im Gebiet der deutschsprachigen Länder
Europas ist Deutsch, außerhalb dieses Gebiets englisch. Soweit
sich die Vertragsparteien außerhalb des Gebietes der
deutschsprachigen Länder Europas der nationalen Sprache am
Geschäftssitz der QUH-LAB bedienen, hat der englische
Wortlaut Vorrang.
5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Keine Partei kann sich auf
eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen,
solange diese Abweichung nicht von beiden Vertragspartnern
schriftlich bestätigt worden ist. Auch die Aufhebung dieser
Schriftformklausel bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Die Quh-Lab behält sich vor, hinsichtlich
Routineuntersuchungen, Proben oder Teile von Proben an
Unterauftragnehmer zur Untersuchung abzugeben. Die
Kennzeichnung, ob die Methoden der Unterauftragnehmer
akkreditiert sind, erfolgt analog zu den eigenen Untersuchungen.
Stand. 01.September.2017